Stiftung Kunsthalle Bern
Statut |
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| Art. 1 Name und Sitz |
Unter dem Namen „Stiftung Kunsthalle Bern“ wird eine Stiftung im Sinne der Artikel 80
ff. ZGB mit Sitz in Bern errichtet. |
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| Art. 2 Zweck |
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1 |
Die Stiftung bezweckt den Ankauf von in der Kunsthalle ausserhalb der
Weihnachtsausstellung ausgestellten Kunstwerken, um sie primär dem
Kunstmuseum Bern als Leihgabe für öffentliche Ausstellungen zur
Verfügung zu stellen. |
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2 |
Sollte die Erfüllung dieses Zweckes nicht mehr gewährleistet sein, können
die Werke auf eine andere öffentliche Institution in Bern übertragen
werden. |
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3 |
Im Interesse einer hohen Qualität der Sammlung können auch andere
Werke von Künstlern, deren Arbeiten in der Kunsthalle ausgestellt worden
sind erworben, anderseits Werke aus dem Sammlungsbestand der Stiftung
verkauft oder ausgetauscht werden.
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4 |
Ausnahmsweise kann die Stiftung Beiträge an Ausstellungen der Kunsthalle
leisten oder sie auf andere Weise unterstützen. |
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| Art. 3 Stifter |
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1 |
Stifter kann werden, wer sich schriftlich auf jeweils fünf Jahre verpflichtet,
der Stiftung einen von der Stifterversammlung festzusetzenden jährlichen
Mindestbeitrag zu spenden und die Bestimmungen des Stiftungsstatuts
anzuerkennen.
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2 |
Für die ersten fünf Jahre ab Gründung der Stiftung gelten folgende
Beitragssätze:
Einzelpersonen: Fr. 2'000.— bis Fr. 5'000.— im Jahr
Juristische Personen: Fr. 5'000.--- bis Fr. 10'000.— im Jahr |
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3 |
Der Stiftungsrat beschliesst über die Aufnahme von Stiftern. |
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| Art. 4 Vermögen |
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1 |
Das Vermögen der Stiftung wird gebildet:
a) durch die Widmung des Anfangskapitals im Betrage
von mind. Fr. 60'000.--,
b) durch die weiteren Beiträge der Stifter,
c) durch die Erträgnisse des Stiftungskapitals,
d) durch die im Besitz der Stiftung befindlichen Kunstwerke,
e) durch Schenkung Dritter und allfällige weitere Einnahmen der Stiftung. |
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2 |
Das Vermögen und dessen Erträgnisse dienen der Erfüllung des
Stiftungszwecks. |
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3 |
Die Anlage der Kapitalien erfolgt frei nach den Grundsätzen eines
sorgfältigen Geschäftsgebarens; der Stiftungsrat berücksichtigt dabei die
Liquiditätserfordernisse. |
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| Art. 5 Ankäufe |
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1 |
Die Ankäufe werden vom Direktor der Kunsthalle in enger Absprache mit
dem Direktor des Kunstmuseums beschlossen. |
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2 |
Sie sind vor Abschluss des Kaufvertrages vom Stiftungsrat zu genehmigen. |
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| Art. 6 Verkauf und Tausch |
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1 |
Der Direktor des Kunstmuseums kann in enger Absprache mit dem
Direktor der Kunsthalle dem Stiftungsrat den Verkauf oder Tausch von
Werken aus dem Sammlungsbestand der Stiftung beantragen. Es dürfen
nur Werke von Künstlern, deren Arbeiten in der Kunsthalle ausgestellt
worden sind, eingetauscht werden. |
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2 |
Der Stiftungsrat beschliesst über den Verkauf oder Tausch; der Beschluss
bedarf der Genehmigung seitens der Stifterversammlung. |
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| Art. 7 Organe |
Organe der Stiftung sind: |
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1. Die Stifterversammlung
2. Der Stiftungsrat
3. Die Kontrollstelle |
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| Art. 8 Stifterversammlung |
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1 |
Die Stifterversammlung setzt sich aus den Stiftern und, mit beratender
Stimme, den Direktoren der Kunsthalle sowie des Kunstmuseums
zusammen. |
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2 |
Die Stifterversammlung hat folgende Befugnisse: |
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a)
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Sie wählt auf eine Amtsdauer von fünf Jahren
- den Präsidenten, der zugleich Präsident des Stiftungsrates ist,
- die übrigen Mitglieder des Stiftungsrates
- die Kontrollstelle. |
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b) |
Sie bestimmt alle fünf Jahre die für die Stifter massgeblichen
Mindestbeiträge. |
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c) |
Sie beschliesst über die Genehmigung des Verkaufs oder Tausches von
Werken aus dem Sammlungsbestand. |
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d) |
Sie nimmt den Jahresbericht entgegen und diskutiert die getätigten
Erwerbungen sowie die Ankaufspolitik. |
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e) |
Sie beschliesst über Anträge an die Stiftungsaufsichtsbehörde auf Änderung der Stiftungsurkunde (Statut). |
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3 |
Die Stifterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. |
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4 |
Sie fasst, soweit die Urkunde nichts anderes festlegt, ihre Beschlüsse zu
Protokoll oder auf dem Zirkulationsweg mit dem absoluten Mehr der
abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Stiftungsurkunde gelten
als zustandegekommen, wenn die Mehrheit aller Stifter zugestimmt hat.
Juristische Personen haben eine Stimme.
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| Art. 9 Stiftungsrat |
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1 |
Der Stiftungsrat besteht aus drei bis fünf Stiftern sowie, mit beratender
Stimme, den Direktoren der Kunsthalle und des Kunstmuseums. Mit
Ausnahme des Präsidenten konstituiert er sich selber (Vizepräsident,
Kassier). |
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2 |
Er vertritt die Stiftung nach aussen und besorgt alle Geschäfte, die nicht in
den Zuständigkeitsbereich eines andern Organs fallen. |
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3 |
Insbesondere obliegen ihm: |
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a) |
die Genehmigung des Ankaufs von Kunstwerken, |
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b) |
der Beschluss über den Verkauf oder Tausch von Werken aus dem
Sammlungsbestand unter Vorbehalt der Genehmigung seitens der
Stifterversammlung, |
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c) |
die Vermögensverwaltung, |
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d) |
der Abschluss von Leihverträgen mit dem Kunstmuseum und die
Regelung der Unterbringung der nicht im Kunstmuseum öffentlich
ausgestellten Werke der Stiftung, |
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e) |
der Entscheid über die Unterstützung der Kunsthalle im Sinne von Artikel
2 Absatz 4, |
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f) |
die Genehmigung der Rechnung und Verabschiedung des
Tätigkeitsbereiches zuhanden der Stifterversammlung und zuhanden der
Aufsichtsbehörde, |
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g) |
der Beschluss über die Neuaufnahme von Stiftern (Art. 3 Abs. 3), |
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h) |
der Erlass eines Ausführungsreglements, das der Aufsichtsbehörde
vorzulegen ist. |
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4 |
Der Stiftungsrat organisiert zugunsten der Stifter Sonderführungen durch
die Ausstellungen der Kunsthalle und sorgt für die übrige Information der
Stifter über das aktuelle Kunstgeschehen (Besuch von Privatsammlungen,
Vorträge, Jahresessen u.dgl.). |
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5 |
Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er fasst seine
Beschlüsse mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Zirkulationsbeschlüsse gelten
als zustandegekommen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder einem Antrag
zugestimmt hat. |
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6 |
Die Stiftung wird vertreten durch den Präsidenten oder Vizepräsidenten
zusammen mit einem anderen Mitglied des Stiftungsrates
(Kollektivunterschrift zu zweien). |
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| Art. 10 Kontrollstelle |
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1 |
Als Kontrollstelle werden eine Treuhandfirma oder eine mit Fragen der
Rechnungsführung vertraute Person gewählt, die nicht der
Stifterversammlung angehören dürfen. |
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2 |
Die Kontrollstelle amtet als unabhängiges Organ der Stiftung und prüft
selbständig die Rechnung auf Übereinstimmung mit den Belegen sowie die
Einhaltung des Stiftungszwecks durch die übrigen Organe. |
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| Art. 11 Auflösung |
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1 |
Kann der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden, so wird die Stiftung
aufgelöst (Art. 88 ZGB). |
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2 |
Die Kunstwerke sind dem zuständigen Museum zuzuwenden; das restliche
Stiftungsvermögen geht an die Kunsthalle. Ein Rückfall an die Stifter ist
ausgeschlossen. |
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| Ausführungsreglement |
| zum Statut der Stiftung Kunsthalle Bern |
Der Stiftungsrat, gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe h des Stiftungsstatuts,
erlässt folgendes Reglement: |
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| Art. 1 Spenden der Stifter |
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1 |
Die Spenden der Stifter werden jeweils auf den 1. Dezember fällig. Der
Kassier stellt 30 Tage vorher Rechnung. |
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2 |
Die Stifter können ihre Spenden auch für zwei oder mehr Jahre im voraus
bezahlen. |
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| Art. 2 Vermögensanlage |
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1 |
Die Anlage und Verwaltung des Vermögens, mit Ausnahme der
Kunstwerke, wird unter Aufsicht des Kassiers der Kantonalbank Bern übertragen. |
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2 |
Der Kassier legt dem Stiftungsrat die Vorschläge für das Anlagekonzept zur
Genehmigung vor. |
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3 |
Im Rahmen des Anlagekonzeptes entscheidet der Kassier über die
einzelnen Vermögensdispositionen. |
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| Art. 3 Geschäftsjahr, Rechenschaftsbericht |
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1 |
Das Geschäftsjahr endet am 31. Dezember. |
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2 |
Der Kassier legt dem Stiftungsrat bis 31. März Jahresrechnung und Bilanz
samt Verzeichnis der Kunstwerke sowie den Bericht des Kontrollorgans vor. |
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3 |
Der Präsident sorgt für die Abfassung des Jahresberichts. |
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4 |
Der Stiftungsrat verabschiedet den Rechenschaftsbericht innert zwei
Monaten zuhanden der Stifter und der Aufsichtsbehörde. |
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| Art. 4 Ankäufe |
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1 |
Beschliesst der Direktor der Kunsthalle in enger Absprache mit dem
Museumsdirektor den Ankauf eines Kunstwerkes aus einer laufenden
Ausstellung, so lädt er den Stiftungsrat so früh wie möglich zusammen mit
dem Museumsdirektor zur Besichtigung ein. |
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2 |
Bei den übrigen Ankäufen sorgt er für vorherige Bilddokumentation
zuhanden des Stiftungsrates, der über die Genehmigung auf dem
Zirkulationsweg beschliesst, sofern nicht ein Mitglied eine Sitzung verlangt. |
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3 |
Gleichzeitig unterbreiten die beiden Direktoren dem Stiftungsrat Vorschläge
für die Ausstellung und Unterbringung eines anzukaufenden Werkes. |
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| Art. 5 Stifterversammlung |
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1 |
Die Stifterversammlung ist mindestens drei Wochen vor der
Zusammenkunft unter Angabe der Traktanden einzuberufen. |
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2 |
Die obligatorische Versammlung hat innert drei Monaten nach
Verabschiedung des Rechenschaftsberichtes durch den Stiftungsrat
stattzufinden. |
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| Art. 6 Stiftungsrat |
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1 |
Der Stiftungsrat wählt auf jeweils fünf Jahre den Vizepräsidenten und den
Kassier. |
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2 |
Deren Aufgabenbereiche werden in einem Pflichtenheft geregelt. |
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3 |
Für die Sekretariatsarbeiten und die Protokollführung ist der Direktor der
Kunsthalle besorgt. |
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| >> Statuten der Stiftung Kunsthalle Bern als PDF |
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